Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Sport-Club-Bergheide Langendamm e.V." (SCB Langendamm) und hat seinen Sitz in 31582 Nienburg/Langendamm.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen. Die Satzungen und Ordnungen der Fachverbände der im Verein betriebenen Sportarten werden anerkannt.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein soll seinen Möglichkeiten entsprechend jedem Mitglied die Ausübung von Sport ermöglichen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung."
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
- Der Verein fördert den Schulsport durch die Bereitstellung von Sportanlagen.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Sparte gegründet werden.
Jedes Mitglied kann in allen Sparten Sport treiben, soweit sie nicht besonderen Gruppen vorbehalten sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit sie sich durch Unterschrift im Aufnahmeantrag zu den Satzungsbestimmungen bekennt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller den Sportausschuß anrufen.
- Eine Mitgliedschaft kann auch als passives förderndes Mitglied erworben werden.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
- Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe der Sportausschuß festsetzt.
§ 5 Ehrungen
Mitglieder, die 25, 40 oder 50 Jahre dem Verein angehören, erhalten eine Ehrennadel, die in würdiger Form auf der dem Ereignis folgenden Mitgliederversammlung überreicht werden soll.
Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Austritt ist ausschließlich zum Halbjahresende (30.06. oder 31.12.) wirksam und ist mit einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen. Der Sportausschuss kann innerhalb eines Ausschlussverfahrens einen sofortigen Ausschluss des Mitgliedes beschließen.
§ 7 Ausschluss
- Durch Beschluss des Sportausschusses kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung. - Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Gegen den Beschluss des Sportausschusses steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitglieds.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der monatlichen Beiträge wird vom Sportausschuss beschlossen. Bei mehreren Mitgliedern einer Familie kann der monatliche Beitrag ein Familienbeitrag sein. Er soll nicht den jeweiligen Betrag von zwei Erwachsenen und einem Kind pro Familie übersteigen.
- Über Beitragserlass entscheidet der Sportausschuss. Jährlich gemeldete Schiedsrichter der Sparten sowie Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit.
- Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 7 ausgeschlossen werden.
§ 9 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zum Entrichten von Beiträgen verpflichtet.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,
- an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt. Jüngeren Mitgliedern steht aber das Recht zu sich zu allen Beratungspunkten zu äußern.
- die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- den Sport im Rahmen des § 3 in allen Abteilungen (Sparten) aktiv auszuüben.
- vom Verein Versicherungsschutz bei Sportunfällen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Dagegen kann der Verein seinen Mitgliedern keinen Versicherungsschutz für Vermögensschäden, Schäden an Bekleidung oder Wertsachen, gewähren.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet auch außerhalb des Sportbetriebes die Interessen des Vereins zu wahren.
Sie haben insbesondere:
- die Satzung des Vereins zu befolgen;
- die Vereinsbeiträge zu entrichten;
- an den Übungsabenden und Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken;
- sich an allen vereinsinternen Angelegenheiten und Beziehungen zu anderen Mitgliedern der Entscheidung der Organe des Vereins zu unterwerfen.
§ 12 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der erweiterte Vorstand (Sportausschuss)
- der Vorstand
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Einzelheiten sind in der Gebührenordnung des Vereins geregelt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In ihr üben die Mitglieder ihre in der Vereinsführung zustehenden Rechte aus. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
Jüngere Mitglieder haben das Recht an der Versammlung und den Beratungen teilzunehmen.
Jährlich soll mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird bei Bedarf vom 1.Vorsitzenden oder vom geschäftsführenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung durch Bekanntgabe mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
Auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder ist unter Einhaltung der Frist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung können bis zu acht Tagen vor Beginn einer Mitgliederversammlung gestellt werden. Anträge aus der Mitgliederversammlung müssen aufgenommen werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder unterstützt werden.
§ 14 Jahreshauptversammlung
Alljährlich ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie ist eine Mitgliederversammlung; ihre Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte umfassen:
- Feststellung der Stimmberechtigten
- Genehmigung der Niederschrift über die letzte Versammlung
- Berichte der Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter (Spartenleiter) und Kassenprüfer
- Entlastung der Organe in Bezug auf Jahresrechnung und Geschäftsführung
- Wahl der Vorstandsmitglieder lt. § 15 und 16
- Bestätigung der Sportausschußmitglieder lt. § 18
- Wahl der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Mitteilungen und Anfragen
§ 15 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der 1.Vorsitzenden
- dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Mitgliederverwalter/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1.Vorsitzende zusammen mit dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung und den Sportausschuss gefassten Beschlüsse zu führen.
Auf Verlangen des Vorstandes oder des Sportausschusses nehmen die MitgliederInnen
§ 16 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und die im § 18 unter 2. und 4. genannten MitgliederInnen werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibern bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Um eine Handlungsfähigkeit des Vorstandes zu gewährleisten, sind in den ungeraden Jahren die Wahlen
- des/der 1. Vorsitzenden
- des/der Kassenwart/in
durchzuführen.
In den geraden Jahren ist
- der/die geschäftsführende Vorsitzenden
- der/die Schriftführer/in
- der/die Mitgliederverwalter/in
- der/die Jugendwart/in
zu wählen.
Ehepartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner können nicht gleichzeitig in den Vorstand gewählt werden.
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der anderen Organe des Vereins die laufenden Geschäfte des Vereins. Innerhalb des Vorstandes haben die Mitglieder insbesondere folgende Aufgaben:
- Der/Die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstands- und Sportausschusssitzungen und leitet die Mitgliederversammlungen. Er/Sie unterzeichnet alle Versammlungs- und Sitzungsprotokolle sowie die wichtigen und verbindlichen Schriftstücke des Vereins. Er/Sie koordiniert die Angelegenheiten der Abteilungen (Sparten) untereinander.
- Der/ Die geschäftsführende Vorsitzende ist für die gesamte Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Er/ Sie vertritt die/den 1.Vorsitzende/n bei Verhinderung in allen Angelegenheiten.
- Der/Die Kassenwart/in verwaltet die Kassengeschäfte im Rahmen des Haushaltsplanes. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können Ausgaben bis zur Höhe von 100 € eigenständig genehmigen.
- Der/Die Schriftführer/in führt und unterzeichnet die Versammlungs- und Sitzungsprotokolle zusammen mit dem/der 1.Vorsitzenden.
- Der/ Die Mitgliederverwalter/in führt die Mitgliederlisten und ist für das Einziehen der Beiträge zuständig. Er/ Sie stellt für die/den 1.Vorsitzende/n alle relevanten Daten für die Durchführung der Jahreshauptversammlung zusammen.
§ 18 Sportausschuss
Der Sportausschuss besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes
- dem/der Jugendwart/in
- dem/der Leiter/in der gem. § 3 bestehenden Abteilungen (Sparten) und einem/einer aktiven Vertreter/in jeder Abteilung (Sparte).
- dem/der Frauenwart/in
Er beschließt über alle Angelegenheiten, die über die laufenden Vereinsgeschäfte hinausgehen und nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen.
Dazu gehören insbesondere:
a) die ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben und
b) alle wichtigen Angelegenheiten des Sportbetriebes.
Der Sportausschuss ist auf jeder Sitzung von dem/der 1.Vorsitzenden über die im Vorstand getroffenen Beschlüsse zu unterrichten.
Die AbteilungsleiterInnen (SpartenleiterInnen) und je ein aktives Mitglied jeder Abteilung (Sparte) werden alle zwei Jahre vor der Jahreshauptversammlung von ihrer Abteilung (Sparte) gewählt.
Des Weiteren wird aus jeder Abteilung ein Jugendwart/in gewählt.
Sie werden durch die Jahreshauptversammlung bestätigt.
Der Sportausschuss ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete MitgliederInnen des Vereins zu besetzen.
§ 19 Kassenprüfer/-innen
Die Jahresrechnung vom Verein ist von zwei Kassenprüfer/-innen, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden, gemeinschaftlich zu prüfen. Das Ergebnis ist der nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfer/-innen sind berechtigt, die Vereinskasse jederzeit gemeinschaftlich zu prüfen. Sie müssen hiervon die/den 1.Vorsitzende/n vorher unterrichten und der nächsten Mitgliederversammlung berichten. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
§ 20 Geschäftsordnung
Das Verfahren in den Organen wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 21 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung entschieden werden, bei deren Einberufung diese Punkte auf der Tagesordnung gestanden haben.
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens 75% der erschienenen stimmberechtigten MitgliederInnen, über die Vereinsauflösung die Mehrheit aller stimmberechtigten MitgliederInnen erforderlich.
Sind auf der Mitgliederversammlung, die über eine Vereinsauflösung entscheiden soll, nicht die Hälfte aller stimmberechtigten MitgliederInnen anwesend, so ist eine innerhalb von vier Wochen nach dieser Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mit-
gliederInnen stattfindende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
§ 22 Vermögen des Vereins
Das Vermögen gehört dem Verein in seiner Gesamtheit. Ausgeschiedenen Mitglieder/Mitgliederinnen steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder einen Teil davon zu.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Nienburg (Kommune) oder deren Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, dass sie es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§ 23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 24 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zum 08.05.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen außer Kraft.